Zunächst benötigt man - wie von @vieuxrenard@chaos.social angesprochen - für die Vergesellschaftung nach Art. 15 GG ein #Gesetz und nicht nur eine Behördenentscheidung.
Dieses muss per Definition dem Gemeinschaftseigentum oder der Gemeinwirtschaft dienen und für diesen Zweck angemessen sein.
Darauf basierend sprechen Ulf Buermeyer und @Philip@chaos.social im Wesentlichen die Frage an, ob die Vergesellschaftung oder der Neubau das geeignete Mittel wäre, um positiv auf den Wohnungsmarkt zu wirken
Wir möchten zugestehen, dass nur der #Neubau neue Wohnungen schafft, dabei werden aus unserer Sicht aber drei gewichtige Aspekte vernachlässigt:
-
Die Zeit. Die Beschaffung von Grundstücken und der anschließende Neubau werden lange dauern, sodass auf diesem Weg über Jahre hinweg kein nennenswerter Einfluss entstehen kann.
-
#Klimaschutz und #Klimaanpassung. Der Neubau benötigt die Versiegelung von weiteren Grünflächen, die Anbetracht des #Klimawandel|s und der #Hitze kontraproduktiv sind.
2/4