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Obermüller und Partner @Obermueller_und_Partner dresden.network

Knapp aber rechtzeitig hier unser #Juli|Tipp. Die Arbeitswelt ist ohne #digital|e Endgeräte wie #Smartphone|s und #Laptop|s undenkbar.

Deswegen möchten wir Euch heute die Möglichkeit der #steuer|- und sozialabgabenfreien Überlassung solcher Geräte an #Mitarbeiter aufzeigen.

Redet in diesem Zusammenhang mit Euren #Arbeitnehmer|n. So helft Ihr ggf. dabei, dass diese z.B. @GrapheneOS@grapheneos.social oder @murena@mastodon.social statt #google und #apple sowie #Linux statt #windows nutzen.

Gleichzeitig ist es für Euch als #KMU eine Chance, die #Mitarbeiterbindung zu festigen und #Mitarbeiterzufriedenheit zu steigern sowie Euch für neue Mitarbeiter attraktiver zu machen.


Ihr habt Fragen zu unserem Beitrag oder einen Vorschlag, zu welchem Thema wir gegebenenfalls als nächstes einen Beitrag erstellen könnten? Dann gebt gern Bescheid. Wir freuen uns auf Eure Rückmeldung.

OuPST
Julitipp: Die leihweise Überlassung von betrieblichen Smartphones, Computern & Co.

Nach § 3 Nr. 45 EStG ist die leihweise Überlassung an den Arbeitnehmer von betrieblichen Datenverarbeitungs-, Telekommunikationsmitteln und der Programme für private Zwecke steuer- und sozialabgabenfrei. Darunter fallen z. B. Laptops, Tablets, Smartphones, Notebooks und deren Zubehör wie Monitor, Drucker, Scanner, Beamer, Sim-Karte, Ladegeräte, Laptoptasche und Software. Die Geräte müssen aber ebenso in dem Betrieb des Arbeitgebers genutzt werden.

Solange die Geräte im Eigentum des Arbeitgebers stehen, ist die Installation, Inbetriebnahme und Reparatur durch einen IT-Service steuer- und sozialabgabenfrei.

Im Lohnkonto sind keine Aufzeichnungen bezüglich der Überlassung aufzunehmen. Und auch umsatzsteuerlich entsteht keine Steuer, solange die Geräte im Eigentum des Arbeitgebers bleiben.

Um sicher zu gehen, dass das Finanzamt keine Übereignung der Geräte an die Arbeitnehmer unterstellt, sollte die leihweise Überlassung im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Hinweis:
Wenn das Gerät später an den Arbeitnehmer übereignet wird, entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn, der durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG pauschal versteuert werden kann (bei kostenfreier Übereignung). In diesem Fall fällt in der Regel Umsatzsteuer an.

Disclaimer
Beigefügte Hinweise & Informationen können keine steuerliche oder rechtliche Beratung oder Empfehlung im Einzelfall ersetzen und stellen auch keine solche dar.

Rechtsstand: 31.07.2026

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